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(Schiessverordnung)
vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 63 Absätze 3 und 4, 125 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
1. Abschnitt

Allgemeines


Gegenstand


Art. 1

Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.

Ziele des Schiesswesens ausser Dienst


Art. 2

Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke:
a. Es ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen.
b. Es erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Angehörigen der Armee ausser Dienst.
c. Es fördert die Weiterbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungskursen.
d. Es ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe.
e. Es fördert das freiwillige Schiessen.

Durchführung


Art. 3

1 Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch.
2 Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt Vorschriften über den Schiessbetrieb der Schiessvereine, die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen, die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen und die zugelassenen Waffen und Munitionsarten.

Begriffsbestimmungen


Art. 4

1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
a. die Bundesübungen:
1. Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
2. Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b. die freiwilligen Schiessübungen:
1.2 Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich:
- sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe
- vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen,
2. Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c. die Schiesskurse:
1. Schützenmeisterkurse,
2. Jungschützenleiterkurse,
3. Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
4. Jungschützenkurse,
5. Nachschiesskurse,
6. Verbliebenenkurse.
2 Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden, unveränderten, von der armasuisse für die Armee beschafften Waffen:
a. Handfeuerwaffen:
1. Langgewehre 11 und 96/11,
2. Karabiner 11,
3. Karabiner 31,
4. Sturmgewehr 57,
5. Sturmgewehr 90;
b. Faustfeuerwaffen:
1. Pistole 00,
2. Pistole 06,
3. Pistole 06/29,
4. Pistole 49 (SIG P 210),
5. Pistole 75 (SIGSAUER P 220),
6. Pistole 03 (SIG Pro SPC 2009).3
3 Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.4
4 Als Ordonnanzmunition gelten:
a. Gewehrpatronen 11 und 90;
b. Pistolenpatronen 03 und 41.

Abgabe von Ordonnanzwaffen


Art. 5

1 Ordonnanzwaffen werden abgegeben:
a. als persönliche Waffen:
1. Sturmgewehre, leihweise, als Teil der persönlichen Ausrüstung,
2. Pistolen, leihweise, als Teil der persönlichen Ausrüstung;
b. als persönliche Leihwaffen an:
1. schiesspflichtige Offiziere zur Erfüllung der Schiesspflicht,
2. Mitglieder anerkannter Schiessvereine mit einem Schiessnachweis,
3. Funktionärinnen und Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst für die Dauer ihres Amtes;
c. als unpersönliche Leihwaffen:
1. Sturmgewehre 90, an Schiessvereine für Jungschützenkurse,
2. Pistolen 75, an Pistolensektionen zur Ausbildung von Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen,
3.5 Sturmgewehre 90, an Schiessvereine für ausländische Vereinsmitglieder mit Niederlassungsbewilligung;
d. als P-gestempelte Ordonnanzwaffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.
2 Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19976.7

Überlassung von Leihwaffen zu Eigentum


Art. 68

1 Wer seit mindestens sechs Jahren ein Sturmgewehr 57 als persönliche Leihwaffe besitzt, kann dieses zu Eigentum erhalten.
2 Die Bestimmungen der Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d, 2 Buchstabe a und 3 sowie Artikel 14 und 15 der Verordnung vom 5. Dezember 20039 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen gelten sinngemäss.

Handel mit Ordonnanzmunition


Art. 7

Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten.

Jugendschiessen


Art. 8

Der Bund kann Jugendschiessen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen.


1 SR 510.10
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6497).
6 SR 514.54
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6497).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6497).
9 SR 514.10

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