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2. Abschnitt

Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme


Umfang der Schiesspflicht


Art. 9

1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht.
3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
4 Kostenlos ist die Teilnahme an:
a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen;
b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität;
c. Schiesskursen.

Schiesspflicht der Subalternoffiziere


Art. 10

1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen.
2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen.
3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.

Ausnahmen von der Schiesspflicht


Art. 10a1

Ausgenommen von der Schiesspflicht sind Subalternoffiziere:
a. des Psychologisch Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD);
b. der Militärjustiz;
c. des militärischen Berufspersonals der Militärischen Sicherheit;
d. die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten.

Dispensation


Art. 11

Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr:
a. eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet;
b. neu oder wieder mit einer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet wurde;
c. in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug steht.

Freiwillige Teilnahme


Art. 12

1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
a. Schweizerinnen und Schweizer, die nicht der Armee angehören;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist;
c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorgelegt haben und diese Behörde dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung erteilt hat.
2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 9 Absatz 1 der Waffenverordnung vom 21. September 19983 (WV) aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der Zentralstelle Waffen (Art. 9 Abs. 2 WV).


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).
2 SR 514.54
3 SR 514.541

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