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Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden. |
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Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht. |
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Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung. |
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Kostenlos ist die Teilnahme an: |
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a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen; |
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b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität; |
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c. Schiesskursen. |
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Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden: |
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a. Schweizerinnen und Schweizer, die nicht der Armee angehören; |
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b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist; |
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c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorgelegt haben und diese Behörde dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung erteilt hat. |
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Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 9 Absatz 1 der Waffenverordnung vom 21. September 19983 (WV) aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der Zentralstelle Waffen (Art. 9 Abs. 2 WV). |
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795). |
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SR 514.54 |
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SR 514.541 |