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3. Abschnitt

Schiesskurse


Schützenmeister- und Jungschützenleiterkurse


Art. 13

1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiterkursen.
2 Zu diesen Kursen wird zugelassen, wer:
a. Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist;
b. im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat;
c. keinen Bezugseinschränkungen für Leihwaffen unterliegt.
3 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:
a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen;
b. über eine kantonale Bewilligung zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; und
c. über eine kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971 verfügen.

Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse


Art. 14

Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskursen.

Jungschützenkurse


Art. 15

1 Der Bund unterstützt die Durchführung von Jungschützenkursen 300 m durch anerkannte Schiessvereine.
2 Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

Nachschiesskurse


Art. 16

Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein geschossen haben, werden zur Erfüllung der Schiesspflicht durch amtliche Bekanntmachung der Kantone zu einem Nachschiesskurs in Zivilkleidung aufgeboten.

Verbliebenenkurse


Art. 17

Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons mit persönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten. Dieser Kurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.


1 SR 514.54

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