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Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiterkursen. |
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Zu diesen Kursen wird zugelassen, wer: |
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a. Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist; |
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b. im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat; |
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c. keinen Bezugseinschränkungen für Leihwaffen unterliegt. |
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Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese: |
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a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen; |
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b. über eine kantonale Bewilligung zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; und |
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c. über eine kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971 verfügen. |