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Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie: |
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a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches1 aufweisen; |
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b. einen umfassenden Verbandszweck verfolgen; |
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c. eine umfangreiche Verbandsleistung zugunsten der Vereine erbringen; |
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d. eine repräsentative Mitgliederzahl aufweisen; |
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e. eine beachtliche Anzahl Vereine umfassen; |
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f. in mehreren Landesteilen vertreten sind. |
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Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung: |
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a. des Feldschiessens; |
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b. des Jungschützenwettschiessens; |
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c. der freiwilligen Schiessanlässe. |
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Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
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Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
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a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches2 aufweisen; |
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b. den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
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c. mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
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d. Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
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e. einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
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f. über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
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g. eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |