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4. Abschnitt

Landesschützenverbände und Schiessvereine


Anerkennung und Aufgaben der Landesschützenverbände


Art. 18

1 Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie:
a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches1 aufweisen;
b. einen umfassenden Verbandszweck verfolgen;
c. eine umfangreiche Verbandsleistung zugunsten der Vereine erbringen;
d. eine repräsentative Mitgliederzahl aufweisen;
e. eine beachtliche Anzahl Vereine umfassen;
f. in mehreren Landesteilen vertreten sind.
2 Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung:
a. des Feldschiessens;
b. des Jungschützenwettschiessens;
c. der freiwilligen Schiessanlässe.

Anerkennung der Schiessvereine


Art. 19

1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches2 aufweisen;
b. den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c. mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d. Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e. einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f. über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g. eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.

Schiesssektionen im Ausland


Art. 20

1 Das VBS kann Schweizer Schiesssektionen im Ausland auf Gesuch hin als Schiessvereine anerkennen, wenn:
a. sie die Schiessfertigkeit von Angehörigen der Armee erhalten und fördern;
b. ihre Schiesstätigkeit den Vorschriften des betreffenden Staates entspricht.
2 Schweizer Schiesssektionen im Ausland geniessen bezüglich Leihwaffen und Munition dieselben Rechte wie die Schiessvereine im Inland. Sie erhalten anstelle von Barbeiträgen zusätzliche Gratismunition im entsprechenden Gegenwert.
3 Der Bund trägt die Kosten und die Versicherungsprämien für die Waffen- und Munitionstransporte.

Zulassungspflicht


Art. 21

1 Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die in der Gemeinde wohnenden Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen.
2 Sie können in begründeten Fällen, insbesondere wenn die betrieblichen Kapazitäten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind, Schiesspflichtigen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die Teilnahme verweigern.
3 Schiesspflichtige können aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie sich den Anordnungen der zuständigen Vereins- und Aufsichtsorganen widersetzen, dauernd oder vorübergehend von der weiteren Teilnahme an Schiessübungen im Verein ausgeschlossen werden.

Mitarbeit der Schiesspflichtigen


Art. 22

Schiesspflichtige können zur Mitarbeit als Standblattführerinnen oder Standblattführer (Warnerin/Warner) verpflichtet werden; weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.


1 SR 210
2 SR 210

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