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5. Abschnitt

Schiessbetrieb


Pflichten des Vorstandes


Art. 23

1 Der Vorstand eines anerkannten Schiessvereins sorgt für einen vorschriftsgemässen Schiess- und Verwaltungsbetrieb.
2 Er ist verantwortlich für die korrekte Standblattführung, den Eintrag der geschossenen Resultate in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein und die vorschriftsgemässe Berichterstattung.

Waffen und Munition


Art. 241

Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen und den weiteren vom VBS zugelassenen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln und nur mit unveränderter Ordonnanzmunition geschossen werden.

Obligatorisches Programm für Handfeuerwaffen


Art. 25

Das obligatorische Programm für Handfeuerwaffen ist grundsätzlich in einer 300-m-Anlage zu schiessen; es kann auch auf Anlagen kürzerer Distanz geschossen werden, die das VBS bewilligt hat.

Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter


Art. 26

1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Eignung und Funktion der Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter. Diese müssen alle sechs Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.
2 Es setzt die Mindestzahl der für die Schiessübungen erforderlichen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister fest.
3 Die Leitung des Schiessbetriebes darf nur Schützenmeisterinnen oder Schützenmeistern anvertraut werden.

Zeitliche Festlegung der Schiesshalbtage für das obligatorische Programm


Art. 27

1 Die Bundesübungen und Jungschützenkurse müssen am 31. August beendet sein. Das VBS kann bei Verzögerungen im Neu- oder Umbau von Schiessanlagen, bei Epidemien oder aus anderen zwingenden Gründen auf Gesuch hin einen späteren Termin bewilligen.
2 Die Schiessvereine müssen vor und nach dem Monat Juli mindestens einen Schiesshalbtag für das Schiessen des obligatorischen Programms ansetzen. Sie haben für eine ortsübliche Veröffentlichung zu sorgen.
3 Die örtlichen Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage sind zu beachten.

Kontrolle und Berichterstattung


Art. 28

Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen prüfen den Schiessbericht und die dazugehörenden Standblätter auf Vollständigkeit und Richtigkeit.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).

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