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6. Abschnitt

Schiessanlagen


Art. 29

1 Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:
a. die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage;
b. den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage;
c. die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde.
2 Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben.


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