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Der Chef VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef der Armee unterstellt ist. |
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Die Amtsdauer der eidgenössischen Schiessoffiziere beträgt vier Jahre und die Amtszeit ist auf insgesamt 12 Jahre beschränkt. Die Wahlbehörde kann in begründeten Fällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern. |
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Die eidgenössischen Schiessoffiziere können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden. |
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Sie beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer besonderen Verordnung. |
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Sie bilden die eidgenössische Schiesskommission als beratendes Organ der Gruppe Verteidigung. |
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Die kantonalen Militärbehörden: |
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a. ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; |
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b. anerkennen die Schiessvereine; |
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c. ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst; |
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d. erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Bundesübungen; |
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e. erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst; |
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f. treffen die Anordnung nach Artikel 29. |
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Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. |