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7. Abschnitt

Behörden und ihre Organe


VBS


Art. 30

Das VBS legt eidgenössische Schiesskreise fest.

Gruppe Verteidigung


Art. 31

1 Das Schiesswesen ausser Dienst untersteht im VBS der Gruppe Verteidigung.
2 Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst.

Eidgenössische Schiessoffiziere


Art. 32

1 Der Chef VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef der Armee unterstellt ist.
2 Die Amtsdauer der eidgenössischen Schiessoffiziere beträgt vier Jahre und die Amtszeit ist auf insgesamt 12 Jahre beschränkt. Die Wahlbehörde kann in begründeten Fällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
3 Die eidgenössischen Schiessoffiziere können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.
4 Sie beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer besonderen Verordnung.
5 Sie bilden die eidgenössische Schiesskommission als beratendes Organ der Gruppe Verteidigung.

Eidgenössischer Schiessanlagenexperte


Art. 33

1 Das VBS ernennt einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fragen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.
2 Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit des eidgenössischen Schiessanlagenexperten.

Aufgaben der kantonalen Militärbehörden


Art. 34

1 Die kantonalen Militärbehörden:
a. ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen;
b. anerkennen die Schiessvereine;
c. ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst;
d. erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Bundesübungen;
e. erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst;
f. treffen die Anordnung nach Artikel 29.
2 Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.

Kantonale Schiesskreise


Art. 35

Die Kantone bilden die kantonalen Schiesskreise.

Kantonale Schiesskommissionen


Art. 36

1 Die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigen den Schiessbetrieb der unterstellten Vereine.
2 Die Präsidentin, der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission sollen Kader der Armee sein und sich über eine mehrjährige Tätigkeit in der Leitung des ausserdienstlichen Schiesswesens ausweisen.
3 Jedes Mitglied darf höchstens acht Schiessvereine beaufsichtigen; die Aufsicht über den eigenen Verein ist ausgeschlossen.


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