| 1 |
Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement: |
|
a. die Ansätze für die Entschädigungen an die Vereine und Landesschützenverbände; |
|
b. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die eidgenössischen Schiessoffiziere und an die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; |
|
c. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre von Ausbildungs- und Wiederholungskursen für Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter. |
| 2 |
Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl: |
|
a. der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden: |
|
1. Angehörigen der Armee, |
|
2. Mitglieder der Schiesskommissionen, |
|
3. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m, |
|
4. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren; |
|
b. der Teilnehmenden schweizerischer Nationalität am Feldschiessen; |
|
c. der Teilnehmenden an Jungschützenkursen. |
| 3 |
Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57 oder der Pistole 49 absolviert. |