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8. Abschnitt

Leistungen des Bundes


Leistungen an die Kantone


Art. 37

Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen erhalten vom Bund Entschädigungen.

Leistungen an die Vereine


Art. 38

Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich:
a. Gratismunition für die Bundesübungen, für Jungschützenkurse und für Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene;
b. Kaufmunition zum Einheitspreis;
c. Entschädigungen an die Kosten des Verwaltungs- und Schiessbetriebes sowie des Versicherungsschutzes.

Leistungen an die Landesschützenverbände


Art. 39

Die anerkannten Landesschützenverbände erhalten vom Bund jährlich Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse.

Bemessung der Bundesleistungen


Art. 40

1 Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement:
a. die Ansätze für die Entschädigungen an die Vereine und Landesschützenverbände;
b. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die eidgenössischen Schiessoffiziere und an die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen;
c. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre von Ausbildungs- und Wiederholungskursen für Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter.
2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl:
a. der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden:
1. Angehörigen der Armee,
2. Mitglieder der Schiesskommissionen,
3. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
4. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;
b. der Teilnehmenden schweizerischer Nationalität am Feldschiessen;
c. der Teilnehmenden an Jungschützenkursen.
3 Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57 oder der Pistole 49 absolviert.

Berechnung der Munitionskosten


Art. 41

1 Der Verkaufspreis der Gewehr- und Pistolenpatronen für die freiwilligen Übungen des ausserdienstlichen Schiesswesens entspricht den variablen Selbstkosten des Bundes für die Wiederbeschaffung und einem Amortisationskostenanteil. Letzterer entspricht dem für das ausserdienstliche Schiesswesen anzurechnenden Anteil der Abschreibungskosten inklusive der Verzinsung des für die Munitionsherstellung betriebsnotwendigen Kapitals.
2 Das VBS legt jeweils für drei Jahre einen einheitlichen Preis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen fest.

Versicherungsschutz


Art. 42

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung versichert.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen (mit Ausnahme der Nachschiess- und Verbliebenenkurse) sind gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht bei der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine versichert. Der Bund richtet den Schiessvereinen entsprechende Entschädigungen nach den Artikeln 38 Buchstabe c und 40 Absatz 2 aus.

Gebührenfreiheit


Art. 43

Für Verfügungen, die das Schiesswesen ausser Dienst betreffen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.


1 SR 833.1

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