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9. Abschnitt

Abgaben und Verkauf von Munition


Sportbeitrag


Art. 44

1 Für die Tätigkeit der Landesschützenverbände, insbesondere zur Unterstützung der Schiessausbildung, kann auf der Kaufmunition ein Sportbeitrag von höchstens fünf Rappen pro Schuss erhoben werden.
2 Die für die Landesschützenverbände bestimmten Beträge abzüglich einer Inkassogebühr werden durch die Gruppe Verteidigung auf Ende des Jahres überwiesen.

Verkauf von Ordonnanzmunition


Art. 45

1 Die Ordonnanzmunition muss den Schützinnen und Schützen zu dem vom VBS festgelegten Preis abgegeben werden. Die Berechnung eines Schussgeldes ist nur dann gestattet, wenn Munitionspreis und Schussgeld einzeln zur Kenntnis gebracht werden.
2 Die maximale Höhe des Schussgeldes richtet sich nach der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee.


1 SR 510.301.1

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