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Die kantonale Militärbehörde kann Schiessvereinen, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht unterziehen, die Anerkennung entziehen. |
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Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Schiessvereine verfügen, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, sich den Weisungen der zuständigen kantonalen Schiesskommission widersetzen oder in der administrativen oder schiesstechnischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann: |
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a. Schiessvereine unter besondere Aufsicht stellen; |
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b. Bundesleistungen zurückbehalten; |
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c. Bundesleistungen entziehen; |
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d. Munition nur gegen Vorauszahlung liefern. |
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Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen. |
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Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Führungsstab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützen und Schützinnen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.2 |
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Der Führungsstab der Armee kann, wenn er Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten schriftlich begründet mit der vorsorglichen Abnahme der Leihwaffe beauftragen. |
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Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern. |
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Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Leihwaffe definitiv zurückgenommen oder dem vorherigen Besitzer wieder ausgehändigt wird. |