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11. Abschnitt

Administrative Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen


Massnahmen gegen Schützen und Vorstandsmitglieder


Art. 49

1 Die kantonale Militärbehörde entscheidet über:
a. die Erfüllung der Schiesspflicht im Nachschiesskurs (Art. 16) bei vorschriftswidrigem Verhalten der Schützin oder des Schützen;
b. das Aufgebot zum Verbliebenenkurs (Art. 17);
c. den Ausschluss von den freiwilligen Bundesübungen, bei Nichtschiesspflichtigen auch vom obligatorischen Programm bis zu fünf Jahren;
d. den Ausschluss von Mitgliedern des Vereinsvorstandes, die ihren Pflichten nicht nachkommen.
2 Diese Massnahmen können unabhängig von einer allfälligen Bestrafung getroffen werden.

Massnahmen gegen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter


Art. 50

Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzogen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen oder einer Bezugseinschränkung für Leihwaffen unterliegen.

Massnahmen gegen Schiessvereine


Art. 51

1 Die kantonale Militärbehörde kann Schiessvereinen, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht unterziehen, die Anerkennung entziehen.
2 Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Schiessvereine verfügen, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, sich den Weisungen der zuständigen kantonalen Schiesskommission widersetzen oder in der administrativen oder schiesstechnischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann:
a. Schiessvereine unter besondere Aufsicht stellen;
b. Bundesleistungen zurückbehalten;
c. Bundesleistungen entziehen;
d. Munition nur gegen Vorauszahlung liefern.

Massnahmen gegen Landesschützenverbände


Art. 52

1 Das VBS kann Landesschützenverbänden, welche die Vorschriften dieser Verordnung oder die Anordnungen der Gruppe Verteidigung nicht befolgen, die Anerkennung entziehen.
2 Die Gruppe Verteidigung kann das Zurückbehalten oder den Entzug von Bundesleistungen anordnen.

Massnahmen gegen eidgenössische Schiessoffiziere sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder von kantonalen Schiesskommissionen


Art. 53

Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann eidgenössischen Schiessoffizieren sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen die Pauschalentschädigung für administrative Aufwendungen durch die Gruppe Verteidigung gekürzt oder gestrichen werden.

Massnahmen gegen Besitzer einer Leihwaffe


Art. 53a1

1 Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.
2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Führungsstab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützen und Schützinnen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.2
3 Der Führungsstab der Armee kann, wenn er Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten schriftlich begründet mit der vorsorglichen Abnahme der Leihwaffe beauftragen.
4 Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.
5 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Leihwaffe definitiv zurückgenommen oder dem vorherigen Besitzer wieder ausgehändigt wird.

Strafrechtliche Sanktionen


Art. 54

1 Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst richtet sich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen des militärischen oder des zivilen Strafrechts.
2 In schweren Fällen ist dem VBS eine militärgerichtliche Untersuchung zu beantragen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6497).
2 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

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