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Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
2. Abschnitt

Truppeneinsatz


Voraussetzungen


Art. 2

Die Truppe darf nur eingesetzt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1
a. Die unterstützten zivilen und ausserdienstlichen Tätigkeiten sind von nationaler oder internationaler Bedeutung; die unterstützten zivilen Aufgaben sind von öffentlichem Interesse.
b. Die Gesuchsteller können ihre Aufgaben nachweisbar mit den eigenen Mitteln nicht bewältigen.
c.2 Die Hilfe kann nachweisbar nicht von militärischen Vereinen, Verbänden, Organisationen oder vom Zivilschutz geleistet werden.
d. Mit dem Einsatz ist ein Ausbildungs- und Trainingseffekt verbunden.
e. Die Truppe ist aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet, die Hilfe zu leisten.
f. Die Ausbildungsprogramme von Schulen und Kursen werden nicht wesentlich beeinträchtigt.
g.3 Die Einsatzfähigkeit der Truppe und die Bereitschaft der Armee werden nicht beeinträchtigt.
h. Die Hilfe konkurrenziert die zivilen Unternehmen nicht übermässig.
i. Die Truppe wird nicht für Aufgaben eingesetzt, die Polizeigewalt voraussetzen.
k. Die Truppe wird nur im Rahmen der erteilten Bewilligung eingesetzt.

Rückzug der Truppenhilfe


Art. 2a4

1 Die Truppe kann bei besonderen Ereignissen, insbesondere bei Katastrophenhilfeeinsätzen, jederzeit und ohne Kostenfolge von bereits übernommenen Aufgaben zugunsten Dritter entbunden werden.
2 Der Gesuchsteller verpflichtet sich vertraglich, den Bund für Folgeschäden schadlos zu halten und ihm gegenüber auf Schadenersatzansprüche zu verzichten.

Gesuche um Truppeneinsätze für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten


Art. 35

1 Gesuche um Truppeneinsätze für die Unterstützung ziviler Tätigkeiten sind bei Grossanlässen zwei Jahre im Voraus, bei sonstigen Anlässen sechs Monate im Voraus über die zuständige Territorialregion einzureichen. Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Einsatz militärischer Mittel im Anschluss an eine Hilfsleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 20036 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland.
2 Die Territorialregion unterbreitet die Gesuche mit Antrag dem Führungsstab der Armee.
3 Gesuche militärischer Vereine, Verbände und Organisationen um Truppeneinsätze für die Unterstützung ausserdienstlicher Tätigkeiten sind bei Grossanlässen zwei Jahre im Voraus, bei sonstigen Anlässen sechs Monate im Voraus dem Führungsstab der Armee einzureichen.
4 Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche. Bei Einsätzen von besonderer politischer Tragweite entscheidet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) auf Antrag des Führungsstabes der Armee über die Gesuche.


Art. 47


Einsätze an Übungsobjekten


Art. 5

1 Gesuche um Einsätze der Katastrophenhilfe- bzw. Genieformationen an Übungsobjekten im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind über die zuständige Territorialregion einzureichen. Diese unterbreitet die Gesuche dem Heer zur Entscheidung.8
2 Gesuche können bewilligt werden, wenn:
a. mit dem Einsatz ein Ausbildungs- und Trainingseffekt verbunden ist;
b. die Truppe aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung für den Einsatz geeignet ist, und
c. die zivilen Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert werden.

Einsatz


Art. 6

1 Die in der Bewilligung bezeichnete Stelle regelt den Einsatz der Truppe im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller. Dieser trägt die Einsatzverantwortung.
2 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.
3 Die Truppe führt das für ihren Einsatz notwendige Armeematerial mit. Zusätzliches Armeematerial muss vom Gesuchsteller separat angefordert werden (Art. 10).9

Kostenübernahme


Art. 7

1 Der Gesuchsteller übernimmt in der Regel die Kosten der zusätzlich entstehenden Aufwendungen für:
a. die Verpflegung;
b. die Unterkunft;
c. den Transport.
2 Die Truppe beziehungsweise das VBS übernimmt die Verpflegungskosten, wenn Angehörige der Armee bei ausserdienstlichen Tätigkeiten militärischer Verbände, Vereine und Organisationen als Funktionäre oder als Dienstpersonal eingesetzt werden.
3 Kommt der Gesuchsteller für die Verpflegung auf, wird seine Kostenbeteiligung im entsprechenden Ausmass des der Truppe zustehenden Verpflegungskredits gekürzt.
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5 Das Generalsekretariat VBS entscheidet über Ausnahmen von der Kostenbeteiligung.

Bauwerke


Art. 8

Werden im Truppeneinsatz Bauwerke erstellt, so sind deren Übernahme, Nutzung, Eigentumsverhältnisse sowie Auflagen zwischen Gesuchsteller, VBS und allenfalls beteiligten Dritten vertraglich zu regeln.

Haftung


Art. 9

1 Die Haftung der Truppe und der Angehörigen der Armee richtet sich nach Artikel 135 MG. Der Gesuchsteller hat sich vertraglich zu verpflichten, den Bund für Leistungen an Dritte schadlos zu halten beziehungsweise auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund zu verzichten; vorbehalten bleiben Ansprüche gegen den Bund aus grobfahrlässiger und vorsätzlicher Schadenszufügung.
2 Die Truppe kündigt Einsätze, bei denen mit Land- und Sachschäden zu rechnen ist, rechtzeitig dem Oberfeldkommissär an. Dieser kann den zuständigen Feldkommissär zur Beratung der Truppe einsetzen.
3 Für Werke, die von der Truppe errichtet worden sind, haftet der Eigentümer. Bleibt der Bund Eigentümer, hat der Gesuchsteller eine Schadloserklärung nach Absatz 1 abzugeben.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5093).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5093).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5093).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5093).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5093).
6 SR 513.75
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5093).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5093).
9 Fassung gemäss Art. 9 der Gebührenverordnung VBS vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 172.045.103).
10 Aufgehoben durch Art. 9 der Gebührenverordnung VBS vom 8. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 172.045.103).

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