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Einer Bewilligung des Bundes bedürfen: |
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a. die Herstellung von Kriegsmaterial; |
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b. der Handel mit Kriegsmaterial; |
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c. die Vermittlung von Kriegsmaterial; |
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d. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial; |
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e. die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen. |
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Als Kriegsmaterial gelten: |
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a. Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel; |
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b. Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden. |
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Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind. |
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Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung. |
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Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerbsmässige Neuanfertigung von Kriegsmaterial sowie die gewerbsmässige Abänderung von Kriegsmaterial an Teilen, die für dessen Funktion wesentlich sind. |
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Als Handel im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial. |
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Als Vermittlung gilt: |
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a. die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial, die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen; |
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b. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll. |
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[BS 1 3]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 107 Absatz 2 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). |
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Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369). |
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BBl 1995 II 1027 |
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Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369). |
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Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369). |