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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial
2. Kapitel

Verbot bestimmter Waffen


Kernwaffen, biologische und chemische Waffen


Art. 7

1 Es ist verboten:
a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2 Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a. zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b. zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3 Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a. sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b. der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.

Antipersonenminen1


Art. 8

1 Es ist verboten, Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen.
2 Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Absatz 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung, oder Minenvernichtung und für die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestzahl von Minen darf nicht überschritten werden.2
3 Als Antipersonenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Wiederaufnahmesperre3 versehen sind, gelten nicht als Antipersonenminen, wenn sie mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.4
4 Unter Wiederaufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und ein Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.5


1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451 2452; BBl 2003 2196 2210). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451 2452; BBl 2003 2196 2210).
3 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451 2452; BBl 2003 2196 2210). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1155 1156; BBl 1998 679).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451 2452; BBl 2003 2196 2210).

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