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Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a. ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
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b. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
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c.1 Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
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d. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
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e. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
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f. bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
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In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
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Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
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Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann: |
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a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; |
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b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder |
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c. eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert. |
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Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
| 3 |
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken. |
| 4 |
Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn: |
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a. sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und |
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b. der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. |
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Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann: |
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a. Antipersonenminen entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; |
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b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder |
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c. eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert. |
| 2 |
Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
| 3 |
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken. |
| 1 |
Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a. die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen gemäss den Artikeln 27 und 28 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
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b. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt. |
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Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
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Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
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Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
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Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. |
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Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. |
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Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0). |
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SR 313.0 |
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Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4). |
| 4 |
SR 312.4 |
| 5 |
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4). |
| 6 |
SR 312.4 |