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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial
8. Kapitel

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 43

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2 1

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 44

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 19722 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts


Art. 45

Das Sprengstoffgesetz vom 25. März 19773 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
Art. 40 Abs. 2 und 3
Aufgehoben

Übergangsbestimmungen


Art. 46

1 4
2 Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 47

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Waffengesetzgebung kann er einzelne Bestimmungen von der Inkraftsetzung ausnehmen.
3 Er regelt den Verkehr mit Schiesspulver, das für zivile Zwecke vorgesehen ist, bis entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 19985


1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).
2 [AS 1973 108]
3 SR 941.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
4 Aufgehoben durch Ziff. II 23 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
5 BRB vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 806)

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