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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG)
vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. Dezember 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19963,
beschliesst:
1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe


Zweck und Gegenstand


Art. 14

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
b. Munition und Munitionsbestandteilen.
3 Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.

Geltungsbereich


Art. 25

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und die Polizeibehörden.
2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.
3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen


Art. 3

Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.

Begriffe


Art. 46

1 Als Waffen gelten:
a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2 Als Waffenzubehör gelten:
a. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.7
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4 Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6 Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.


1 SR 101
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
3 BBl 1996 I 1053
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

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