vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 514.54 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
4. Kapitel

Waffenhandel und Waffenherstellung

3. Abschnitt

Buchführung und Auskunftspflicht


Buchführung


Art. 211

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
2 Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren.
3 Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:
a. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;
b. nach Aufgabe des Gewerbes; oder
c. nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
4 Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.

Auskunftspflicht


Art. 22

Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.


1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 514.54 - Edition Optobyte AG