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Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen. |
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Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren. |
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Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben: |
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a. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist; |
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b. nach Aufgabe des Gewerbes; oder |
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c. nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung. |
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Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht. |