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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
6. Kapitel

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände1


Aufbewahren


Art. 26

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
2 Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

Waffentragen


Art. 272

1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
2 Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a. für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b. sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c. sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement.
3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.
4 Keine Bewilligung brauchen:
a. Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen.
d. ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27a verfügt.
5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen


Art. 27a3

1 Zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen kann eine Rahmenbewilligung an ausländische Fluggesellschaften erteilt werden.
2 Zur Abwehr von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Fluggäste an Bord von Luftfahrzeugen kann eine Rahmenbewilligung an die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde erteilt werden.
3 Eine Rahmenbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die zuständige ausländische Behörde oder die ausländische Fluggesellschaft für jede Person, die eine Funktion nach den Absätzen 1 und 2 ausübt, garantiert, dass die Person:
a. nach dem Recht des betroffenen ausländischen Staates berechtigt ist, eine Waffe zu tragen und;
b. angemessen ausgebildet ist.
4 Die Rahmenbewilligung regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen.

Transport von Waffen


Art. 284

1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b. von und zu einem Zeughaus;
c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d. von und zu Fachveranstaltungen;
e. bei einem Wohnsitzwechsel.
2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände


Art. 28a5

Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn:
a. nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und
b. der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

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