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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
7. Kapitel

Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen1 und Gebühren


Ausnahmebewilligungen


Art. 28b2

Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn:
a. achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere:
1. berufliche Erfordernisse,
2. die Verwendung zu industriellen Zwecken,
3. die Kompensation körperlicher Behinderungen,
4. Sammlertätigkeit;
b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
c. die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kontrolle


Art. 293

1 Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:
a. die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;
b. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.
2 Sie stellen belastendes Material sicher.
3 Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.

Entzug von Bewilligungen


Art. 30

1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b. die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.
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Meldung verweigerter und entzogener Bewilligungen


Art. 30a5

1 Die Behörde, die eine Bewilligung verweigert, meldet die Verweigerung unter Angabe der Gründe der Zentralstelle.
2 Die Behörde, die eine Bewilligung entzieht, meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, und der Zentralstelle.

Melderecht


Art. 30b6

Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justizbehörden Personen zu melden, die:
a. durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
b. mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.

Beschlagnahme und Einziehung


Art. 317

1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b. Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c. gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d.8 Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e.9 kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind.
2 Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.
3 Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a. die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b. es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind.10
4 Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.

Entgegennahme von Waffen durch die Kantone


Art. 31a11

Die Kantone sind verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegenzunehmen. Sie dürfen Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.

Meldestelle


Art. 31b12

1 Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen.
2 Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 3 und 4, 32k und 42a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.

Zentralstelle


Art. 31c13

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.
2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b, 24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31d, 32a, 32c und 32j Absatz 1 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Sie berät die Vollzugsbehörden.
b. Sie koordiniert deren Tätigkeiten.
c. Sie dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Schengen-Staaten.
d. Sie gibt die Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen-Staat eine Feuerwaffe erworben haben, an die Wohnsitzkantone weiter.
e. Sie arbeitet die Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Waffengesetzgebung und zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen aus.
f. Sie kann ausländischen Fluggesellschaften eine Rahmenbewilligung zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen nach Artikel 27a erteilen.
3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im Einzelnen.

Nationale Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren


Art. 31d14

1 Der Bund und die Kantone können eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Spuren von Schusswaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und f betreiben.
2 Sie wird durch die Zentralstelle geführt.

Gebühren


Art. 3215

Der Bundesrat legt die Gebühren fest für:
a. die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach diesem Gesetz;
b. die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
8 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
9 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
10 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

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