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Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken: |
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a. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA); |
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b. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem andern Schengen-Staat (DEWS); |
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c. Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA); |
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d. Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA); |
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e. Datenbanken über die Hauptmerkmale von Waffen (WANDA) und Munition (MUNDA); |
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f. Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA). |
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Die Kantone führen ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen.4 |
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Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten: |
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a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin; |
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b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung; |
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c. Datum der Erfassung in der Datenbank. |
| 2 |
Die DEBBWA enthält folgende Daten: |
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a. Personalien und Registernummer von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden; |
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b. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; |
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c. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung; |
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d. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben; |
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e. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen; |
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f. Datum der Erfassung in der Datenbank. |
| 3 |
Die DAWA enthält folgende Daten: |
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a. Personalien und Registernummer der Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum erhalten haben; |
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b. Personalien und Registernummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde; |
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c. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs; |
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d. Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben; |
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e. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen; |
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f. Datum der Erfassung in der Datenbank. |
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Die ASWA enthält folgende Daten: |
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a. Waffenart, -typ und -nummer; |
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b. Munitionstypen; |
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c. Personalien von Opfern, Tätern oder Waffenbesitzern im Zusammenhang mit Straftaten; |
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d. Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben. |
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Das elektronische Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten: |
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a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person; |
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b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung.6 |
| 1 |
Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der ASWA können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden: |
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a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates; |
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b. weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden; |
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c. den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen. |
| 2 |
Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DAWA können den kantonalen Polizeibehörden sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. |
| 3 |
Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden. |
| 3bis |
Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden.7 |
| 4 |
Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten. |
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Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965). |
| 2 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713). |
| 3 |
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). |
| 4 |
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). |
| 5 |
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). |
| 6 |
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). |
| 7 |
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). |