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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
7a. Kapitel

1 Datenbearbeitung und Datenschutz

2. Abschnitt

Datenbearbeitung und Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen2


Bekanntgabe von Personendaten an einen Schengen-Staat


Art. 32d3

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist


Art. 32e

1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder
c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
4 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.


Art. 32f4


Auskunftsrecht


Art. 32g

Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.5 Der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.


Art. 32h und 32i 6



1 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).
4 Aufgehoben durch Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
5 Fassung gemäss Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
6 Aufgehoben durch Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

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