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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
7a. Kapitel

1 Datenbearbeitung und Datenschutz

3. Abschnitt

2 Meldepflichten


Meldungen im Bereich der Militärverwaltung


Art. 32j

1 Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung die Personen, die wegen des Missbrauchs von Feuerwaffen in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig sind oder sein könnten.
2 Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle:
a. die Identität von Personen, die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps eine Waffe zu Eigentum erhalten, sowie die Waffenart und die Waffennummer;
b. die Identität von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde.

Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestellen


Art. 32k

Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über:
a. die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
b. die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
c. die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile.


1 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

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