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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
9. Kapitel

Schlussbestimmungen


Vollzug durch die Kantone


Art. 38

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt.
2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.


Art. 391


Vollzugsbestimmungen des Bundesrates


Art. 40

1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2 Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.
3 Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes eingeben.2
4 Er kann Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung übertragen.


Art. 413


Übergangsbestimmung


Art. 42

1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 19724 und vom 13. Dezember 19965 behalten ihre Gültigkeit.
4 Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen.6
5 Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.7
6 Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.8
7 Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.9

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004


Art. 42a10

1 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.
2 Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:
a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;
b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 43

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 199911


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
2 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
4 [AS 1973 108. AS 1998 794 Art. 44]
5 SR 514.51
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
10 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
11 BRB vom 21. Sept. 1998

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