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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
vom 2. Juli 2008 (Stand am 28. Juli 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG) und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,
verordnet:
1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Begriffe


Sprayprodukte


Art. 1

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG)
Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

Elektroschockgeräte


Art. 2

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG)
Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.

Wesentliche Waffenbestandteile


Art. 3

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
a. bei Pistolen:
1. Griffstück,
2. Verschluss,
3. Lauf;
b. bei Revolvern:
1. Rahmen,
2. Lauf;
c. bei Handfeuerwaffen:
1. Verschlussgehäuse,
2. Verschluss,
3. Lauf;
d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1.  Zielgerät,
2.  Abschussbehälter oder Abschussrohr.

Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör


Art. 4

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)
1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.
2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:
a. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;
b. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.

Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung


Art. 5

(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.

Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen


Art. 6

(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG)
Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Messer und Dolche


Art. 7

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Schleudern


Art. 8

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG)
Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Schweizer Armeetaschenmesser


Art. 9

(Art. 4 Abs. 6 WG)
Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.


1 SR 514.54
2 SR 510.10
3 SR 734.26

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