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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt

Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen


Verbote für Messer und Dolche


Art. 10

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 7 Absatz 2;
b. Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
c. Schmetterlingsmesser;
d. Wurfmesser.
2 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.

Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang


Art. 11

(Art. 6a WG)
1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.
4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.
5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten


Art. 12

(Art. 7 WG)
1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
a. Serbien;
b. Kroatien;
c. Bosnien und Herzegowina;
d. Kosovo;
e.  Montenegro;
f. Mazedonien;
g. Türkei;
h. Sri Lanka;
i. Algerien;
j. Albanien.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.
3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. schriftliche Begründung des Gesuchs.

Identifizierung der anbietenden Person


Art. 13

(Art. 7b Abs. 1 WG)
Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:
a. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss;
b. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.

Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c WG


Art. 14

(Art. 5 Abs. 4 WG)
Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich zugelassener Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn:
a. der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die schriftliche Zustimmung erteilt hat;
b. die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und
c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann.


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