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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
2. Kapitel

Erwerb von Waffen und Munition

2. Abschnitt

Erwerb ohne Waffenerwerbsschein


Sorgfaltspflicht


Art. 18

(Art. 10a und 11 WG)
1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.
2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches1 ist; oder
b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
4 Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.

Handrepetiergewehre


Art. 19

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)
1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:
a. Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);
b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.
2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht


Art. 20

(Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)
1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.
2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.
3 Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.
4 Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.

Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung


Art. 21

(Art. 10 Abs. 2 WG)
1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG.
2 Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.

Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang


Art. 22

(Art. 11 Abs. 4 WG)
1 Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.
2 Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen.
3 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2 ist anwendbar.
4 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.

Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen


Art. 23

(Art. 11a WG)
1 Folgende Sportwaffen dürfen unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:
a. Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shooting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche Wettbewerbe zugelassen sind;
b. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;
c. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen sind.
2 Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.
3 Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen sorgen.


1 SR 311.0
2 SR 512.31

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