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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
3. Kapitel

Seriefeuerwaffen und verbotene Munition


Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen


Art. 25

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)
1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.
2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.
3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben.
4 Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.

Verbotene Munition


Art. 26

(Art. 6 WG)
1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:
a. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);
b. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;
c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Anhang 2;
d. Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung;
e. Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27).
2 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung


Art. 27

(Art. 6 WG)
Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:
a. der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt;
b. der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist; und
c. die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.


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