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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
4. Kapitel

Waffenhandel und Waffenherstellung


Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung


Art. 28

(Art. 17 WG)
1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. Auszug aus dem Handelsregister;
d. Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;
e. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.
2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
3 Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
a. nicht mit Feuerwaffen handeln;
b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.
4 Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.

Juristische Personen


Art. 29

(Art. 17 Abs. 3 WG)
1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

Buchführung


Art. 301

(Art. 21 WG)
1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.
2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung, Beschaffung, Übertragung oder Reparatur;
b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;
d. Lagerbestand.
3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

Markierung von Feuerwaffen2


Art. 31

(Art. 18a WG)
1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:3
a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c.4 Herstellungsland oder Herstellungsort;
d.5 Herstellungsjahr.
2 Unmarkierte Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:
a. zur aktiven Veredelung;
b. zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.
3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.

Markierung von Munition


Art. 31a6

(Art. 18b WG)
Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
a. Identifikationsnummer der Lieferung;
b. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c. Kaliber;
d. Munitionstyp.

Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau


Art. 32

(Art. 19 Abs. 2 WG)
1 Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.
2 Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.
3 Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen


Art. 33

(Art. 20 WG)
1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn:
a. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
b. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen.
2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden.
3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

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