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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
5. Kapitel

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr

1. Abschnitt

Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet


Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet


Art. 34

(Art. 5 und 24 WG)
1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;
c. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände ist.
2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.

Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet


Art. 35

(Art. 5 und 25 WG)
1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;
b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c. Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 26 Abs. 2).


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