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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
5. Kapitel

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr

2. Abschnitt

Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet


Einzelbewilligung


Art. 36

(Art. 24a WG)
1 Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die gewerbsmässige Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen


Art. 37

(Art. 24b WG)
1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition


Art. 38

(Art. 24c WG)
1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.


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