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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
5. Kapitel

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr

3. Abschnitt

Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet


Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet


Art. 39

(Art. 25 Abs. 1 WG)
1 Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist;
b. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen nach Artikel 10 Absatz 1 WG handelt;
c. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
d. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.
2 Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.

Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet


Art. 40

(Art. 25a WG)
1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.
2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.
3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet


Art. 41

(Art. 25a Abs. 1 WG)
1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.
2 Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet


Art. 42

(Art. 25a WG)
Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:
a. in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;
b. ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;
c. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche.

Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet


Art. 43

(Art. 23 WG)
Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 sind befreit:
a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 19902 über die vorübergehende Verwendung gelten;
b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das schweizerische Zollgebiet verbringen;
c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen;
d. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem Zweck ausgeführt haben;
e. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden.


1 SR 631.0
2 SR 0.631.24

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