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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
5. Kapitel

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr

4. Abschnitt

Ausfuhr


Meldepflicht und Begleitschein


Art. 441

(Art. 22b WG)
1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse aller beteiligten Personen;
b. Bestimmungsort;
c. Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
d. Transportmittel;
e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
3 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht erforderlich.
4 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
a. der sichere Transport gewährleistet ist; und
b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
5 Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.


Art. 452


Europäischer Feuerwaffenpass


Art. 46

(Art. 25b WG)
1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.
2 Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c. zwei aktuelle Passfotos.
4 Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.
5 Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

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