| 1 |
Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. |
| 2 |
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: |
|
a. Name und Adresse aller beteiligten Personen; |
|
b. Bestimmungsort; |
|
c. Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer; |
|
d. Transportmittel; |
|
e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag. |
| 3 |
Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht erforderlich. |
| 4 |
Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn: |
|
a. der sichere Transport gewährleistet ist; und |
|
b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist. |
| 5 |
Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen. |
| 1 |
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen. |
| 2 |
Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen. |
| 3 |
Dem Gesuch sind beizulegen: |
|
a. ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; |
|
b. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; |
|
c. zwei aktuelle Passfotos. |
| 4 |
Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist. |
| 5 |
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. |
|
| 1 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). |
| 2 |
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). |