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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
6. Kapitel

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

1. Abschnitt

Aufbewahren von Waffen


Art. 47

(Art. 26 WG)
1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.


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