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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
6. Kapitel

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

2. Abschnitt

Waffentragen


Waffentragbewilligung


Art. 48

(Art. 27 WG)
1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. zwei aktuelle Passfotos.
2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen.
3 Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.
4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.

Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter


Art. 49

(Art. 27 Abs. 5 WG)
1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt.

Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen


Art. 50

(Art. 27a WG)
1 Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.
2 Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:
a. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
b. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
c. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;
d. den Schutz von Geschäftsniederlassungen.
3 Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.


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