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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
6. Kapitel

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

3. Abschnitt

Transport von Waffen


Art. 51

(Art. 28 WG)
1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.


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