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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
8. Kapitel

Gebühren


Gebührenansätze


Art. 55

(Art. 32 WG)
Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung


Art. 56

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.

Inkasso


Art. 57

(Art. 32 WG)
Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.


1 SR 172.041.1

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