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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
9. Kapitel

Zentralstelle Waffen


Aufgaben


Art. 58

(Art. 31c WG)
1 Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA, Art. 32a Bst. a und 32b WG);
b. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat (DEWS, Art. 32a Bst. b und 32b WG);
c. Führen einer automatisierten Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen sowie über die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA, Art. 32a Bst. c und 32b Abs. 2 WG);
d. Führen einer automatisierten Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA, Art. 32a Bst. d und 32b Abs. 3 WG);
e. Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen und Munition (WANDA und MUNDA, Art. 32a Bst. e WG);
f. Führen einer automatisierten Datenbank zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA, Art. 32a Bst. f und 32b Abs. 4 WG);
g. Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 3 WG);
h. Erteilen von amtlichen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 3 WG);
i. Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1 WG sowie von Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 3 und 25a WG);
j. Erteilen von Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen (Art. 27a und 31c Abs. 2 Bst. f WG);
k. Mitteilungen an ausländische Staaten und zuständige kantonale Behörden (Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG);
l. Meldungen an die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Art. 32j Abs. 1 WG);
m. Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 31c Abs. 2 WG);
n. Typenprüfung und Kontrolle von Waffen sowie Führen eines Verzeichnisses über die durchgeführten Typenprüfungen und die Prüfnummern;
o. Kontrolle nach Artikel 53 Absatz 3;
p. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis;
q. Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligung;
r. Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen kantonalen Behörden;
s. Koordination zur Auswertung von Schusswaffenspuren (Art. 31d WG).
2 Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e, g und n delegieren. Sie kann Experten und Expertinnen beiziehen und mit den entsprechenden Fachstellen Verträge abschliessen.


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