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Als Personalien enthalten: |
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a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit; |
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b. die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse. |
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Die DEBBWA und die DAWA enthalten zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 32b Absatz 2 WG folgende Angaben: |
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a. Hersteller oder Herstellerin; |
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b. Kaliber. |
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Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten: |
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a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet. |
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b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt. |
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c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist. |
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d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet. |
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e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten. |
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f. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt. |
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g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten. |
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h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert. |
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i. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten. |
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j. Die Datensicherheit ist gewährleistet. |
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k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig. |
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Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA werden während 50 Jahren aufbewahrt. |
| 2 |
Die Daten des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen werden während mindestens 30 Jahren aufbewahrt. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). |
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). |
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SR 235.1 |
| 4 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). |