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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
11. Kapitel

Schlussbestimmungen


Vollzug durch die Zollverwaltung


Art. 67

(Art. 40 Abs. 4 WG)
1 Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
2 Die Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale Polizei auf.
4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen


Art. 68

(Art. 30a und 32k WG)
1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.
2 Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden.
3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.
4 Für die Meldungen nach Artikel 32k WG ist das amtliche Formular zu verwenden. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten.

Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen


Art. 69

(Art. 32j Abs. 2 WG)
Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) melden der Zentralstelle folgende Angaben über Personen, die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:
a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer der Person;
b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

Meldungen der Zentralstelle Waffen


Art. 70

(Art. 32j Abs. 1 WG)
Die Zentralstelle Waffen meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) folgende Angaben über Personen, die in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig sind oder sein könnten:
a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse der Person;
b. Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme der Waffe geführt haben.

Ausnahmebewilligungen


Art. 71

(Art. 28b WG)
1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auflagen verbunden werden.
2 Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:
a. Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden;
b. verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.
3 Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:
a. dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder
b. der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör ist.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts


Art. 72

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.

Inkrafttreten


Art. 73

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.


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