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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Anhang 11
(Art. 55)


Gebühren für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen
Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:



Franken

 
a.
Waffenerwerbsschein für:

 

 

 
1.


 

 

 
2.
Selbstverteidigungssprays
20.—

 

 
3.
Feuerwaffen
50.—

 

 
4.
andere Waffen
50.—

 

 
5.
wesentliche Waffenbestandteile
20.—

 
b.
Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das
schweizerische Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins


20.—


 
c.
Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und
das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

 

 

 
1.
Dolchen und Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung
20.—

 

 
2.
Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG
50.—

 

 
3.
Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG
50.—

 

 
4.
Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG
150.—

 

 
5.
wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b WG

50.—

 

 
6.
Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f WG
120.—

 

 
7.
Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b WG
150.—

 

 
8.
Waffenzubehör
100.—

 
d.
Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 4 WG)


100.—


 
e.
Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 Abs. 2 WG)


150.—


 
f.
Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene Abänderungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss
Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG)



100.—


 
g.
Bestätigung der Zentralstelle Waffen
(Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 2 WG)


50.—


 
h.
Waffenhandelsbewilligung:

 

 

 
1.
praktische Prüfung
150.—

 

 
2.
theoretische Prüfung
150.—

 

 
3.
Erteilung
350.—

 

 
4.
Anpassung einer bestehenden Bewilligung
150.—

 
i.
Waffentragbewilligung:

 

 

 
1.
praktische Prüfung
70.—

 

 
2.
theoretische Prüfung
70.—

 

 
3.
Erteilung
50.—

 

 
4.
Anpassung einer bestehenden Bewilligung
20.—

 
j.
Beschlagnahme und Aufbewahrung von Waffen:

 

 

 
1.
pro Waffe
200.—

 

 
2.
Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand
max. 5000.—

 
k.
Einzelbewilligung (Art. 36)

50.—


 
l.
Verlängerung der Einzelbewilligung

20.—


 
m.
Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37)

150.—


 
n.
Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition (Art. 38)


150.—


 
o.
Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen
oder Munition in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39)


50.—


 
p.
Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und 39 Absatz 2 WG


20.—


 
q.
Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven
Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle)


200.—


 
r.
Bewilligung für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2)

50.—


 
s.
Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 41)



50.—


 
t.
Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften
(Art. 50 Abs. 1)


500.—


 
u.
Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften (Art. 50 Abs. 3)


50.—


 
v.
Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46)

150.—


 
w.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46 Abs. 5)


100.—


 
x.
Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass
(Art. 25a Abs. 2 WG)


50.—


 
y.
Ausstellen eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1)

50.—



1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

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