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2. Titel

Bevölkerungsschutz

1. Kapitel

Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz


Zweck


Art. 2

Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen.

Partnerorganisationen


Art. 3

Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:
a. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
b. die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;
c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;
d. die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;
e. der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

Führungsorgane


Art. 4

Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche:
a. Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;
b. Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
c. Sicherstellung der Führungstätigkeit;
d. Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen;
e. Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Aufgaben des Bundes


Art. 5

1 Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, welche mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland betreffen.
2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bereich des Bevölkerungsschutzes und für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.
3 Er trifft Massnahmen für die Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Aufgaben der Kantone


Art. 6

1 Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz.
2 Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.

Zusammenarbeit von Bund und Kantonen


Art. 7

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten der Bund und die Kantone zusammen, namentlich in den Bereichen der konzeptionellen Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes, der Information und der internationalen Zusammenarbeit.

Forschung und Entwicklung


Art. 8

1 Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungsanalyse und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der machtpolitisch bedingten Gefährdungen.
2 Er unterstützt die nationale und internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.


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