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Der Bund: |
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a. koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen den Partnerorganisationen und mit der Armee; |
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b. unterstützt die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane; |
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c. bietet Ausbildungen für die Führungsorgane an; |
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d. kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren; für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen; |
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e. stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane sicher; |
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f. ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten; |
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g. betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur. |
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