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2. Titel

Bevölkerungsschutz

2. Kapitel

Ausbildung im Bevölkerungsschutz


Ausbildung der Führungsorgane


Art. 9

1 Für die Grundausbildung und die Weiterbildung (Ausbildung) der Angehörigen der Führungsorgane gelten die Vorschriften der Kantone.
2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Führungsorgane im Zusammenhang mit der Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Unterstützung durch den Bund


Art. 10

Der Bund:
a. koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen den Partnerorganisationen und mit der Armee;
b. unterstützt die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane;
c. bietet Ausbildungen für die Führungsorgane an;
d. kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren; für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen;
e. stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane sicher;
f. ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten;
g. betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.


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