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Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
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a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; |
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b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind; |
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c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind; |
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d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden; |
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e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. |
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Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch. |
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Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. |
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Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten. |