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3. Titel

Zivilschutz

1. Kapitel

Schutzdienstpflicht

1. Abschnitt

Grundsätze


Schutzdienstpflichtige Personen


Art. 11

Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.

Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht


Art. 12

1 Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig.
2 Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben.
3 Zivildienstpflichtige, die aus der Zivildienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig.

Dauer


Art. 13

1 Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.
2 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht:
a. höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden;
b. höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden.

Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte


Art. 14

Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat zusätzlich der Schutzdienstpflicht unterstellen:
a. Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
b. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind.

Freiwilliger Schutzdienst


Art. 15

1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind;
c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind;
d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden;
e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.
2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch.
3 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
4 Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.

Rekrutierung


Art. 16

Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt.

Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen


Art. 17

1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich dem Kanton, in welchem sie Wohnsitz haben, zur Verfügung.
2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons zugeteilt werden.
3 Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen.

Personalreserve


Art. 18

1 Die Kantone können Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zuteilen.
2 Die der Personalreserve Zugeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung.

Entlassung von Behördenmitgliedern


Art. 19

Aus der Schutzdienstpflicht werden bei Amtsantritt entlassen:
a. die Mitglieder des Bundesrates;
b. der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
c. die Mitglieder der Bundesversammlung;
d. die Mitglieder des Bundesgerichts;
e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;
f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;
g. die hauptamtlichen Mitglieder der kommunalen Exekutiven.

Vorzeitige Entlassung


Art. 20

1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation benötigt werden, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
3 Die Kantone entscheiden über die vorzeitige Entlassung.

Ausschluss


Art. 21

Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.


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