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3. Titel

Zivilschutz

1. Kapitel

Schutzdienstpflicht

2. Abschnitt

Rechte und Pflichten


Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft


Art. 22

1 Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung.
2 Sie haben ausserdem Anspruch auf:
a. unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Transport zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs;
b. unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können.

Erwerbsausfallentschädigung


Art. 23

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19521.

Wehrpflichtersatzabgabe


Art. 24

Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.

Versicherung


Art. 25

Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG) versichert.

Pflichten


Art. 26

1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
2 Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Sie haben auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.


1 SR 834.1
2 SR 661. Heute: BG über die Wehrpflichtersatzabgabe
3 SR 833.1

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