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3. Titel

Zivilschutz

1. Kapitel

Schutzdienstpflicht

3. Abschnitt

Aufgebot und Kontrollführung


Aufgebot für Einsätze


Art. 27

1 Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden:
a. bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Kantone oder das ganze Land betreffen;
b. bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland;
c. im Fall bewaffneter Konflikte;
d. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene.
2 Sie können durch die Kantone aufgeboten werden:
a. bei Katastrophen und in Notlagen;
b. für Instandstellungsarbeiten;
c. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze.

Kontrollführung


Art. 28

Die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen obliegt den Kantonen.


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