| 1 |
Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden: |
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a. bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Kantone oder das ganze Land betreffen; |
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b. bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland; |
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c. im Fall bewaffneter Konflikte; |
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d. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene. |
| 2 |
Sie können durch die Kantone aufgeboten werden: |
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a. bei Katastrophen und in Notlagen; |
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b. für Instandstellungsarbeiten; |
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c. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. |
| 3 |
Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze. |