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3. Titel

Zivilschutz

3. Kapitel

Ausbildung im Zivilschutz


Grundausbildung


Art. 33

Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung eine Grundausbildung von mindestens zwei bis längstens drei Wochen. Die Grundausbildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten von längstens einer Woche ergänzt werden.

Kaderausbildung


Art. 34

Schutzdienstpflichtige, die für eine Kaderfunktion vorgesehen sind, bestehen für die Übernahme einer Kaderfunktion einen Kaderkurs von jeweils mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen.

Weiterbildung


Art. 35

Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen können innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt längstens zwei Wochen aufgeboten werden.

Wiederholungskurse


Art. 36

Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufgeboten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden.

Dienst in der Zivilschutzverwaltung


Art. 37

1 Bei zwingendem Bedarf können Schutzdienstpflichtige zum Dienst in der Zivilschutzverwaltung aufgeboten werden.
2 Der Dienst in der Zivilschutzverwaltung gilt als Wiederholungskurs nach Artikel 36.

Aufgebot zur Ausbildung


Art. 38

1 Die Kantone regeln das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 33-37.
2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.
3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.
4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind durch den Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.

Unterstützung durch den Bund


Art. 39

1 Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.
2 Er bildet die Zivilschutzkommandanten und deren Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und den Kulturgüterschutz die Kader und bestimmte Spezialisten aus.
3 Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren. Für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen.

Ausbildung von Lehrpersonal


Art. 40

1 Der Bund stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.
2 Er ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten.

Ausbildungsinfrastruktur


Art. 41

Der Bund betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.

Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren


Art. 42

1 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert, so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
2 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten. Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.


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