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3. Titel

Zivilschutz

5. Kapitel

Schutzbauten

1. Abschnitt

Schutzräume


Grundsatz


Art. 45

Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen.

Baupflicht


Art. 46

1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen haben beim Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten.
2 Die Gemeinden haben in Gebieten, in denen zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, für ausgerüstete öffentliche Schutzräume zu sorgen.
3 Die Kantone können Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Besitzer und Besitzerinnen unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

Steuerung, Ersatzbeiträge


Art. 47

1 Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steuern die Kantone nach Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau.
2 Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Dieser dient in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden. Sind alle Schutzräume erstellt oder ist deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt, so können die verbleibenden Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.
3 Die Kantone bestimmen bei gedecktem Schutzplatzbedarf, inwieweit Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.
4 Sie legen nach Vorgaben des Bundes die Höhe der Ersatzbeiträge fest.
5 Die Ersatzbeiträge bleiben im Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wurden. Bei regionalen und kantonalen Organisationsstrukturen regelt der Kanton die Verwendung der Ersatzbeiträge.

Baubewilligungen


Art. 48

1 Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraumbaupflicht entschieden haben.
2 Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen verlangen.

Aufhebung


Art. 49

Schutzräume können nach Vorgaben des Bundes durch die Kantone aufgehoben werden.


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