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3. Titel

Zivilschutz

5. Kapitel

Schutzbauten

2. Abschnitt

Anlagen


Schutzanlagen


Art. 50

Schutzanlagen sind:
a. Kommandoposten;
b. Bereitstellungsanlagen;
c. geschützte Sanitätsstellen;
d. geschützte Spitäler.

Bund


Art. 51

Der Bund regelt zur Erreichung einer ausgewogenen Bereitschaft die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Schutzanlagen.

Kantone


Art. 52

1 Die Kantone legen nach Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest.
2 Sie sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen.

Spitalträgerschaften


Art. 53

Die Spitalträgerschaften sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.

Werkeigentümer von Stauanlagen


Art. 54

Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.

Aufhebung


Art. 55

1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes aufgehoben werden.
2 Werden Schutzanlagen aufgehoben, welche den Mindestanforderungen entsprechen (Art. 56), so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
3 Werden Schutzanlagen infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten.


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