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3. Titel

Zivilschutz

5. Kapitel

Schutzbauten

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen


Mindestanforderungen


Art. 56

Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an die Schutzbauten.

Betriebsbereitschaft


Art. 57

Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.

Ersatzvornahme


Art. 58

Führen die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen von Schutzbauten die vorgeschriebenen Massnahmen nicht durch, so sind diese auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen.


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