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Bund, Kantone und Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie Schutzdienstpflichtige in Ausbildungsdiensten oder bei sonstigen Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten oder Dritter verursacht wurde. |
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Sind Bund, Kantone und Gemeinden schadenersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Der Bundesrat regelt die Kostenverteilung unter den Ersatzpflichtigen. |
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Geschädigte können gegen das fehlbare Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen. |
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Bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen und der Armee richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen dieses Kapitels. |
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Beim Einsatz des Zivilschutzes im Falle bewaffneter Konflikte sind die Bestimmungen dieses Kapitels über die Haftung für Schäden nicht anwendbar. |
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Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor. |
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Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist. |
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Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist. |
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Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rückgriff aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese. |
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Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-142 des OR2 sinngemäss. Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden. |
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SR 220 |
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SR 220 |